Welche Anforderungen müssen deutsche Online-Händler aktuell beachten, wenn sie i...
DDP-Versand nach Großbritannien und in die Schweiz: So zahlen Ihre Kunden bei der Zustellung nichts nach
Welche Importkosten können beim Empfänger entstehen und wie lassen sich Nachzahlungen bei Sendungen nach Großbritannien und in die Schweiz vermeiden?
Welche Anforderungen müssen deutsche Online-Händler aktuell beachten, wenn sie ihre Produkte nach Großbritannien versenden? In diesem Blogartikel erläutern wir die relevanten Richtlinien für Handelsunternehmen und zeigen auf, warum sich der Cross-Border E-Commerce nach UK lohnt.
Die Bestellung ist bezahlt, die Lieferzeit stimmt und das Paket erreicht den Kunden wie geplant. Trotzdem verlangt der Zusteller vor der Übergabe noch Geld für Einfuhrabgaben oder die Zollabwicklung. Für Kunden kommt diese zusätzliche Zahlung unerwartet und aus einer eigentlich erfolgreichen Bestellung wird ein negatives Liefererlebnis.
Ob solche Nachzahlungen entstehen, hängt nicht allein davon ab, ob eine Sendung verzollt werden muss. Entscheidend ist auch, wer Einfuhrabgaben und Importkosten übernimmt und zu welchem Zeitpunkt sie abgerechnet werden.
DDP steht für Delivered Duty Paid. Bei dieser Lieferbedingung übernimmt der Verkäufer die Importabfertigung sowie die anfallenden Einfuhrabgaben, sodass der Empfänger die Ware grundsätzlich ohne zusätzliche Einfuhrzahlung bei der Zustellung erhält.
Für Cross-Border-Händler ist diese Entscheidung besonders bei Drittländern wie Großbritannien und der Schweiz relevant.
Warum kommt es vor, dass Kunden bei der Zustellung nachzahlen müssen?
Nachzahlungen entstehen, wenn Einfuhrabgaben oder Kosten für die Importabwicklung nicht bereits vom Händler übernommen wurden. Abhängig von Zielmarkt, Warenwert und Ware können Zoll, Einfuhrsteuer und zusätzliche Gebühren des Transportdienstleisters anfallen.
Dabei sollten drei Kostenarten voneinander unterschieden werden.
1. Zoll
Ob Zoll anfällt und wie hoch er ausfällt, hängt unter anderem von Warenart, Warenwert und Warenursprung ab.
Für Großbritannien können beispielsweise Waren mit präferenziellem EU-Ursprung unter den Voraussetzungen des Handelsabkommens zwischen EU und UK mit einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden. HMRC erläutert die Voraussetzungen dafür in „Rules of origin for goods moving between the UK and EU“.
2. Einfuhrsteuer
Bei der Einfuhr können zusätzlich Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuern des Ziellandes anfallen. Wann diese erhoben werden und wer sie schuldet, unterscheidet sich zwischen Großbritannien und der Schweiz.
3. Gebühren für die Zollabwicklung
Carrier und Expressdienstleister können für die Importabwicklung zusätzliche Gebühren berechnen. Diese Kosten sind nicht mit Zoll oder Einfuhrsteuer gleichzusetzen.
Auch die britische Regierung weist in „Tax and customs for goods sent from abroad“ darauf hin, dass Transportdienstleister neben den eigentlichen Einfuhrabgaben zusätzliche Abwicklungsgebühren berechnen können.
Je nach Versandmodell kann die Zahlungsaufforderung vor der Zustellung, bei der Paketübergabe oder vor der Abholung erfolgen. Für Kunden bleibt damit eine zusätzliche Hürde zwischen Bestellung und Erhalt der Ware.
Was ist der Unterschied zwischen DDP und DAP?
Bei DDP übernimmt der Verkäufer die Importabfertigung und die damit verbundenen Einfuhrabgaben. Bei DAP liegen Importabfertigung sowie Importzölle und -steuern grundsätzlich beim Käufer beziehungsweise Empfänger.
DDP und DAP gehören zu den Incoterms® 2020 der International Chamber of Commerce. Die ICC erläutert in ihrer Incoterms® 2020 Guidance, dass DDP die Lieferbedingung mit der umfassendsten Importverantwortung des Verkäufers ist. Bei DAP übernimmt dagegen der Käufer die Importformalitäten und die entsprechenden Abgaben.
DDP und DAP sind dabei vertragliche Lieferbedingungen und keine zollrechtlichen Verfahren. Sie legen die Verantwortlichkeiten zwischen Verkäufer und Käufer fest, ersetzen aber nicht die jeweils geltenden Zoll- und Steuerpflichten.
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DDP (Delivered Duty Paid) |
DAP (Delivered at Place) |
|
|
Importabfertigung |
Verkäufer |
Käufer |
|
Zoll und Einfuhrsteuern |
Verkäufer |
Käufer |
|
Nachzahlung des Empfängers |
grundsätzlich nein |
je nach Sendung möglich |
|
Vorteil |
planbares Kundenerlebnis |
geringere Importverantwortung beim Verkäufer |
|
Operative Folge |
höherer organisatorischer Aufwand für den Verkäufer |
zusätzliche Kosten oder Verzögerungen beim Empfänger |
DDP ist deshalb nicht automatisch für jede Sendung die richtige Wahl. Insbesondere im B2B-Geschäft kann DAP sinnvoll sein, wenn der Empfänger bewusst selbst als Importeur auftreten und die Einfuhrabwicklung übernehmen möchte.
Auch bei Sendungen, bei denen aufgrund der jeweiligen steuerlichen oder zollrechtlichen Regeln ohnehin keine Einfuhrabgaben beim Empfänger entstehen, muss DDP nicht zwangsläufig einen zusätzlichen Vorteil bieten.
Für den klassischen B2C-E-Commerce ist dagegen vor allem die Customer Experience relevant: Kunden sehen im Checkout einen Endpreis und erwarten häufig, dass dieser auch tatsächlich der endgültige Preis ihrer Bestellung ist.
Welche Folgen können Nachzahlungen für Händler haben?
Eine Nachzahlung betrifft nicht nur den Empfänger. Sie kann zusätzliche operative Kosten und Reibung im gesamten Bestellprozess verursachen, auch wenn Versand und Verzollung technisch korrekt funktionieren.
Annahmeverweigerungen
Möchte ein Kunde die unerwarteten Importkosten nicht bezahlen, kann er die Annahme verweigern. Für den Händler kann dadurch zusätzlicher Aufwand für Rücktransport und erneute Verarbeitung der Ware entstehen.
Zusätzlicher Kundenservice
Für Kunden ist häufig nicht ersichtlich, warum nach dem bereits bezahlten Checkout noch eine weitere Rechnung entsteht. Fragen zu Zoll, Steuer oder Carrier-Gebühren landen deshalb schnell beim Händler.
Beschwerden und negative Bewertungen
Aus Kundensicht gehört die Zustellung zum Einkauf im Onlineshop. Zusätzliche Kosten können deshalb mit dem Händler und der Bestellung verbunden werden, auch wenn sie erst im Rahmen der Einfuhr entstehen.
Wiederkauf
Ein Kunde kann eine Bestellung ordnungsgemäß erhalten und trotzdem mit dem Kauf unzufrieden sein, wenn der tatsächliche Gesamtpreis erst bei der Zustellung sichtbar wird. Das kann sich auch auf die Bereitschaft auswirken, erneut beim selben Händler zu bestellen.
DDP ist im E-Commerce deshalb nicht nur ein Zollthema. Die gewählte Lieferbedingung beeinflusst auch, wie transparent und lokal sich eine internationale Bestellung für den Kunden anfühlt.
Was gilt beim DDP-Versand nach Großbritannien?
Beim Versand nach Great Britain hängt die VAT-Behandlung unter anderem vom Sendungswert und vom Verkaufskanal ab. Für direkte B2C-Verkäufe von Waren, die sich beim Verkauf außerhalb des UK befinden und deren Gesamtwert höchstens £135 beträgt, wird UK VAT grundsätzlich bereits beim Verkauf erhoben. HMRC erläutert diese Regelung im Leitfaden „Charging VAT on goods sold direct to customers in the UK“.
Hinweis: Mit Great Britain sind England, Schottland und Wales gemeint. Für Nordirland gelten aufgrund des Windsor Framework teilweise andere Zoll- und VAT-Regeln.
Bei Verkäufen über einen Online-Marktplatz gelten andere Regeln. Laut HMRC-Leitfaden „Charging VAT when using an online marketplace to sell goods to customers in the UK“ berechnet und verbucht der Marketplace bei entsprechenden Sendungen bis £135 grundsätzlich die VAT.
Für bestimmte Waren und Sonderfälle, beispielsweise verbrauchsteuerpflichtige Produkte, gelten abweichende Regelungen.
Für den Empfänger bedeutet das: Bei entsprechenden B2C-Käufen mit einem Sendungswert bis £135 wird die VAT bereits beim Kauf berechnet und auf nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren fällt derzeit kein Zoll an. Laut GOV.UK unter „Tax and customs for goods sent from abroad“ muss der Empfänger in diesem Fall grundsätzlich nichts an den Zusteller zahlen. Ausnahmen gelten unter anderem für verbrauchsteuerpflichtige Waren und bestimmte Geschenksendungen.
Liegt der Gesamtwert einer Sendung über £135, gelten grundsätzlich die regulären britischen Import-VAT- und Zollregeln. In diesem Fall wird das Importmodell besonders relevant: Bei DAP können Import VAT, gegebenenfalls Zoll und weitere Abwicklungskosten beim Empfänger anfallen. Bei DDP übernimmt der Verkäufer die Importseite.
Auch eine GB-EORI kann erforderlich sein. Welche EORI benötigt wird, hängt vom konkreten Warenfluss und der Rolle der beteiligten Unternehmen ab. Die britische Regierung erläutert dies auf der Seite „Get an EORI number: Check which EORI number you need“.
Welche Zollprozesse beim Versand nach Großbritannien und in die Schweiz grundsätzlich zu beachten sind und worauf es bei der Wahl eines Zollpartners ankommt, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Zollabwicklung Schweiz & UK: Darauf sollten Sie 2026 bei der Wahl Ihres Zollpartners achten“.
Ausblick: Die britische Regierung hat angekündigt, die derzeitige Zollbefreiung für Low-Value Imports mit einem Wert bis £135 abzuschaffen und neue Zollregelungen für diese Sendungen einzuführen. Nach aktuellem Stand sollen die neuen Regelungen spätestens im Oktober 2028 in Kraft treten. Die derzeit beschriebenen Regeln gelten deshalb mit Stand Oktober 2026, Händler sollten die weitere Umsetzung jedoch im Blick behalten.
Stand: Oktober 2026.
Mehr zu £135-Regel, UK VAT, Produktsicherheit, Versand und Retouren erklären wir in unserem Beitrag „Cross-Border E-Commerce UK 2026: Alles Wichtige im Überblick“. Informationen zur konkreten Versandlösung finden Sie außerdem auf unserer Marktseite „E-Commerce in Großbritannien“.
Was gilt beim DDP-Versand in die Schweiz?
Auch beim Versand in die Schweiz können Händler verhindern, dass ihre Kunden bei der Zustellung mit Einfuhrsteuer oder Abwicklungskosten konfrontiert werden. Entscheidend sind das gewählte Importmodell und die korrekte steuerliche Behandlung der Sendung.
Seit dem 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz auf Industrieprodukte grundsätzlich keine Einfuhrzölle mehr. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erläutert die Änderung unter „Aufhebung Industriezölle“. Die Pflicht zur Zollanmeldung sowie die Einfuhrsteuer und weitere mögliche Abgaben bleiben davon unberührt.
Für sogenannte Kleinsendungen wird in der Schweiz keine Einfuhrsteuer erhoben, wenn der berechnete Steuerbetrag höchstens CHF 5 beträgt. Das BAZG erläutert diese Regelung unter „Versandhandel und Plattformbesteuerung“. Liegt der Steuerbetrag darüber, wird bei der Einfuhr grundsätzlich Einfuhrsteuer erhoben. Bei DAP trägt diese grundsätzlich der Empfänger beziehungsweise Importeur, bei DDP übernimmt der Verkäufer die Importseite.
Für Versandhändler ist außerdem die Umsatzschwelle relevant. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erläutert unter „Versandhandel und Plattformbesteuerung“, dass ein Versandhändler, der mindestens CHF 100.000 Jahresumsatz mit solchen Kleinsendungen erzielt, in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird. Seine Lieferungen werden dann als Inlandlieferungen behandelt und er muss sich in das Schweizer MWST-Register eintragen lassen.
Ein ausländischer Versandhändler benötigt für diese Registrierung einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. Nach Eintritt der Versandhandelsregelung muss er die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen und seinen Kunden Schweizer Inlandsteuer berechnen.
Seit 1. Januar 2025 gilt außerdem die Plattformbesteuerung. Das BAZG beschreibt unter „Versandhandel und Plattformbesteuerung“, dass elektronische Plattformen unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst steuerpflichtig werden können.
Direktverkäufe und Verkäufe über Plattformen müssen deshalb auch in der Schweiz getrennt betrachtet werden.
Eine Schweizer MWST-Registrierung allein garantiert jedoch noch nicht, dass beim Empfänger keinerlei zusätzliche Kosten entstehen. Im Standardprozess der Schweizerischen Post für registrierte ausländische Versandhandelsplattformen wird die Einfuhrsteuer beispielsweise der Plattform in Rechnung gestellt. Die Dienstleistungsgebühr für die Zollabfertigung und gegebenenfalls anfallende Zölle werden dagegen beim Empfänger erhoben. Entscheidend ist deshalb, wie der gesamte Import- und Verzollungsprozess aufgebaut ist.
(Stand: Oktober 2026)
Ausführlicher erklären wir die steuerlichen und operativen Besonderheiten in unserem Beitrag „Cross-Border-Versand Schweiz: So reduzieren Sie Zollaufwand, verkürzen Lieferzeiten und vermeiden operative Komplexität“. Informationen zur konkreten Versandlösung finden Sie auf unserer Marktseite „E-Commerce in der Schweiz“.
Großbritannien und Schweiz im Vergleich: Wo unterscheiden sich die DDP-Prozesse?
Sowohl Great Britain als auch die Schweiz liegen aus Sicht deutscher Händler außerhalb des EU-Zollgebiets. Die steuerlichen Regeln hinter der Einfuhr unterscheiden sich jedoch deutlich, weshalb ein einheitliches Versandmodell allein nicht ausreicht.
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Großbritannien / Great Britain |
Schweiz |
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|
Zollgrenze zur EU |
ja |
ja |
|
VAT-/MWST-Besonderheit |
VAT bei entsprechenden Direktverkäufen bis £135 grundsätzlich am Point of Sale |
Versandhandelsregelung für Kleinsendungen |
|
Relevante Schwelle |
£135 Sendungswert für die besondere VAT-Behandlung |
CHF 100.000 Jahresumsatz aus Kleinsendungen für die Versandhandelsregelung |
|
Marketplace |
bei entsprechenden Sendungen bis £135 grundsätzlich Marketplace für VAT verantwortlich |
Plattformbesteuerung seit 1. Januar 2025 |
|
Registrierung |
UK-VAT je nach Verkaufsmodell; GB-EORI abhängig vom Importmodell |
MWST-Registrierung bei Erreichen der Versandhandelsschwelle; Schweizer Steuervertreter für ausländische Händler |
|
Nachzahlung bei DDP |
grundsätzlich keine zusätzliche Einfuhrzahlung bei Zustellung |
grundsätzlich keine zusätzliche Einfuhrzahlung bei Zustellung |
(Stand: Oktober 2026)
Für Händler, die beide Märkte bedienen, liegt die Herausforderung deshalb weniger darin, zwei Carrier zu buchen. Zoll-, Steuer- und Importprozesse müssen je Markt unterschiedlich abgebildet werden, während das Kundenerlebnis möglichst einheitlich bleibt.
Über das Setup von exporto werden aktuell mehr als 4,5 Millionen Pakete pro Jahr abgewickelt. Mit der End-to-End-Lösung von exporto können Händler mehrere europäische Zielmärkte über eine zentrale technische und operative Struktur steuern.
Fazit: DDP schafft planbare Endpreise für Kunden in Großbritannien und der Schweiz
Für E-Commerce-Händler ist DDP vor allem dann relevant, wenn Kunden beim grenzüberschreitenden Versand keine zusätzlichen Einfuhrkosten bei der Zustellung tragen sollen. Der Händler übernimmt die Importabfertigung und die damit verbundenen Abgaben und kann seinen Kunden dadurch bereits im Checkout einen verlässlicheren Gesamtpreis anbieten.
Großbritannien und die Schweiz zeigen zugleich, warum DDP nicht einfach als einheitlicher Versandprozess über mehrere Drittländer gelegt werden kann. Die £135-VAT-Regel in Great Britain, die Schweizer Versandhandelsregelung und unterschiedliche Registrierungs- und Importpflichten müssen jeweils marktbezogen berücksichtigt werden.
Für Händler, die beide Märkte bedienen, ist deshalb eine Versandstruktur sinnvoll, die diese unterschiedlichen Zoll- und Steuerprozesse getrennt abbilden und gleichzeitig zentral steuern kann. Mit der End-to-End-Lösung von exporto lassen sich die Prozesse für mehrere europäische Zielmärkte über eine gemeinsame technische und operative Struktur verbinden.
Häufige Fragen zum DDP-Versand nach Großbritannien und in die Schweiz
Die folgenden Fragen greifen konkrete Entscheidungssituationen auf, die für Händler beim Versand in beide Märkte besonders relevant sind.
Welche Versandlösung liefert per DDP nach Großbritannien, sodass Endkunden keine Nachzahlung bei der Zustellung haben?
exporto bietet eine End-to-End-Lösung für den DDP-Versand nach Great Britain. Dabei werden Transport, Zoll- und Steuerprozesse sowie die Übergabe an lokale Last-Mile-Carrier in einem gemeinsamen Cross-Border-Setup verbunden.
Entscheidend ist, dass mögliche Importkosten nicht erst beim Empfänger erhoben werden. Dadurch erhalten britische Kunden ihre Bestellung grundsätzlich ohne zusätzliche Einfuhrzahlung bei der Zustellung.
Welche Versandlösung für den E-Commerce-Versand nach Großbritannien ist die beste?
Welche Versandlösung am besten geeignet ist, hängt vom Versandvolumen, Sortiment, Verkaufskanal und gewählten Importmodell ab. Für E-Commerce-Händler ist insbesondere relevant, ob Zoll, VAT, Transport, Tracking, lokale Zustellung und Retouren zuverlässig ineinandergreifen.
Wer diese Prozesse nicht über mehrere Dienstleister koordinieren möchte, kann sie über eine Full-Service- beziehungsweise End-to-End-Lösung bündeln. Dabei sollte die Lösung sowohl die besondere VAT-Behandlung bei Sendungen bis £135 als auch die regulären Importprozesse oberhalb dieser Grenze korrekt abbilden. exporto ist eine solche End-to-End-Lösung und bildet den Versand nach Great Britain im DDP-Setup ab.
Welche Versandlösung übernimmt Verzollung und Einfuhrabgaben für die Schweiz?
exporto übernimmt für den Versand in die Schweiz die Zoll- und Steuerprozesse innerhalb eines DDP-Setups. Dadurch können Händler ihre Bestellungen in die Schweiz versenden, ohne dass Kunden die Einfuhrabgaben erst bei der Zustellung bezahlen müssen.
Zusätzlich muss berücksichtigt werden, ob der Händler unter die Schweizer Versandhandelsregelung fällt, im MWST-Register eingetragen werden muss und einen Schweizer Steuervertreter benötigt. Eine geeignete Cross-Border-Lösung sollte deshalb nicht nur den Pakettransport, sondern auch die dahinterliegenden Import- und Steuerprozesse berücksichtigen.
Wie verkaufe ich nach dem Brexit als Händler nach Großbritannien?
Seit dem Brexit werden Waren aus der EU nach Great Britain exportiert und dort importiert. Händler müssen deshalb insbesondere Zoll, Warenursprung, UK VAT, das gewählte Importmodell und gegebenenfalls die erforderlichen EORI-Nummern berücksichtigen.
Bei B2C-Direktverkäufen bis £135 wird UK VAT grundsätzlich bereits beim Verkauf erhoben. Für Sendungen oberhalb dieser Grenze gelten die regulären Importregeln. Ein DDP-Setup kann insbesondere dort verhindern, dass Einfuhrabgaben und damit verbundene Kosten erst beim Empfänger erhoben werden.
Ich verkaufe in die Schweiz und nach Großbritannien. Welche Versandlösung passt?
Eine End-to-End-Lösung wie exporto eignet sich für Händler, die Großbritannien und die Schweiz über eine gemeinsame technische und operative Struktur bedienen möchten. Beide Märkte liegen außerhalb des EU-Zollgebiets, unterscheiden sich aber deutlich bei Steuer- und Importregeln.
Great Britain arbeitet unter anderem mit der £135-VAT-Regel, während in der Schweiz die Versandhandelsregelung und die Umsatzschwelle für Kleinsendungen relevant sind. Eine gemeinsame Anbindung kann beide Märkte verbinden, die steuerliche und zollrechtliche Behandlung muss dennoch jeweils marktspezifisch erfolgen.
Über die Autorin
Katharina Knoop
Katharina Knoop verantwortet und koordiniert als Senior Marketing Managerin für die exporto GmbH seit über 4 Jahren die Planung, Produktion und Publikation des Contents rund um alle Themen des Cross-Border E-Commerce.
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