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  • 15. September 2025

MWST Schweiz 2025

Was Online-Händler jetzt beachten müssen

Mehrwertsteuer Schweiz 2025 - Justizia Statue mit Schweizer Flagg im Hintergrund

Was Online-Händler jetzt beachten müssen

MWST Schweiz 2025: Was Online-Händler jetzt beachten müssen
21:33

Seit dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz neue Mehrwertsteuerregeln – und viele Händler und Händlerinnen fragen sich: Muss ich die Steuer noch selbst deklarieren und abführen? Was gilt für meine Plattformverkäufe? Und wie sieht ein rechtssicheres Setup für meinen Shop aus?

In diesem Beitrag erklären wir, was sich durch die Plattformbesteuerung ändert, was Händler und Händlerinnen jetzt konkret beachten müssen – und wie exporto Sie dabei unterstützt, Ihre Prozesse sauber aufzustellen.

Die wichtigsten Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuergesetz 2025 im Überblick

Die Mehrwertsteuer (MWST) passt sich der Digitalisierung und Internationalisierung an: Ab dem 1. Januar 2025 gilt in der Schweiz eine überarbeitete Version des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG). Die wichtigste Änderung ist dabei die sogenannte Plattformbesteuerung: Sie verschiebt die Verantwortung für die Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Verkäufen von den einzelnen Händlern und Händlerinnen auf die Marktplätze selbst. Auch Meldepflichten und Sanktionsmechanismen sind klarer geregelt.

Die Revision verfolgt mehrere Ziele:

  • Steuergerechtigkeit sicherstellen zwischen inländischen und ausländischen Marktteilnehmern und -teilnehmerinnen
  • Mehr Transparenz im internationalen Onlinehandel schaffen
  • Steuerausfälle minimieren, etwa durch nicht registrierte Händler und Händlerinnen oder nicht korrekt deklarierte Kleinsendungen
  • Anpassung an internationale Entwicklungen, wie zum Beispiel ähnliche Regelungen im Vereinigten Königreich, Australien oder Norwegen
  • Digitalisierung vorantreiben

Was ändert sich konkret?

Die neue Regelung verpflichtet ab 2025 Marktplätze und Plattformen wie zum Beispiel Zalando, Amazon oder Galaxus gesetzlich dazu, die Mehrwertsteuer direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abzuführen. Bisher wurde diese Steuerabgabe von den Händlern und Händlerinnen selbst vorgenommen.

  • Die Plattformen selbst gelten als Leistungserbringerinnen für die über ihre Plattform abgewickelten Verkäufe.
  • Sie werden somit in der Regel mehrwertsteuerpflichtig und müssen die Mehrwertsteuer auf alle Verkäufe, die über ihre Systeme an Endkunden und Endkundinnen in der Schweiz erfolgen, selbst berechnen, deklarieren und abführen.
  • Händler und Händlerinnen erhalten in der Folge nur noch den Netto-Rechnungsbetrag ausgezahlt.

Zudem gelten weitere Anforderungen:

  • Informationspflicht für die Plattformen: Auf Anfrage der ESTV müssen alle Plattformen genau darlegen, wer wann was verkauft hat – inklusive Transaktionsdetails und Händlerdaten. Diese Pflicht gilt auch für Plattformen, über die (digitale) Dienstleistungen abgewickelt werden.
  • Onlinepflicht: MWST-pflichtige Unternehmen – egal, ob Direktverkauf oder Plattform – müssen die MWST seit 1. Januar 2025 online via ePortal abrechnen. Eine Einreichung in Papierform ist nicht mehr möglich.

Mehr Konsequenz bei Verstößen

Neu ist auch: Die ESTV darf deutlich härter durchgreifen, wenn Plattformen ihren Pflichten nicht nachkommen oder sich zu Unrecht nicht als steuerpflichtiges Unternehmen eintragen.

Dazu zählen etwa Einfuhrstopps für betroffene Sendungen und im äußersten Fall – wenn es wiederholt zu Verstößen kommt und keine Abhilfe geschaffen wird – auch die Vernichtung der Waren. Zudem darf die ESTV zum Schutz der Kunden und Kundinnen die Namen der von ihr sanktionierten Unternehmen veröffentlichen.

Plattformbesteuerung ab 2025: Was sich für Marktplatzverkäufe ändert

Werfen wir nun einen genaueren Blick auf die Plattformbesteuerung. Wir wissen bereits: Plattformen müssen die Mehrwertsteuer für Verkäufe in die Schweiz ab 2025 direkt bei der ESTV deklarieren, diese auch abführen und die steuerliche Verantwortung für sämtliche Transaktionen mit Schweizer Endkunden und Endkundinnen übernehmen.

Wer gilt als Plattform im Sinne der Plattformbesteuerung?

Wer als Plattform gilt, ist in Art. 20a MWSTG so geregelt:

Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung [...] ermöglicht, indem er oder sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin.

Das heißt, eine Plattform gilt dann als Leistungserbringerin und wird mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie den Kauf zwischen einem Händler oder einer Händlerin und einem Kunden oder einer Kundin technisch ermöglicht – also zum Beispiel den Vertragsabschluss über ihre Website oder App steuert.

Nicht als Plattform gelten Anbieter und Anbieterinnen, die lediglich unterstützend tätig sind und eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Keine Beteiligung am Bestellvorgang (weder direkt noch indirekt)
  • Kein umsatzbezogener Anteil am Geschäft
  • Reine Zahlungsabwicklung ohne Einfluss auf den Vertrag
  • Bloße Anzeigen- oder Werbeflächen
  • Reine Weiterleitungen auf andere Plattformen

In der Praxis bedeutet das zum Beispiel:

  • Plattformen wie Zalando, Amazon und Galaxus sind betroffen, weil sie aktiv den Vertragsabschluss zwischen Verkäufer oder Verkäuferin und Käufer oder Käuferin ermöglichen – und technisch die Abwicklung der Bestellung steuern.
  • Plattformen, die rein werblich, informativ oder als Vergleichsdienst agieren, gelten nicht als steuerpflichtige Plattformen. Dazu zählen zum Beispiel reine Anzeigenportale oder Zahlungsdienste wie PayPal.

Was müssen Händler und Händlerinnen jetzt beachten?

Händler und Händlerinnen, die ab 2025 erstmalig und ausschließlich über Plattformen in die Schweiz verkaufen, müssen sich grundsätzlich nicht mehr selbst in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren.

Die eigene Deklaration und Abführung der Steuer entfällt – einige Punkte bleiben aber relevant:

  • Separate Erlöskonten je Plattform: In der Finanzbuchhaltung sollte für jede Plattform ein eigenes Erlöskonto eingerichtet werden, um Umsätze korrekt zuordnen und der Fiskalvertretung wie gewohnt auf Transaktionsebene bereitstellen zu können.
  • Plattformumsätze sind aus Händlersicht nicht mehrwertsteuerpflichtig: Die Umsätze sind in der Regel nicht steuerbar in der Schweiz. Die Einfuhrsteuer bleibt bestehen – wie sie behandelt wird, hängt davon ab, wer als Importeur oder Importeurin auftritt.
  • Einfuhrsteuer je nach Importeur relevant: Meldet die Plattform die Lieferung zum Zoll an und gilt damit als Importeurin, schuldet und zahlt sie in der Regel auch die Einfuhrsteuer, kann diese aber in der Steuerabrechnung als Vorsteuer geltend machen – die Belastung der Einfuhrsteuer ist somit neutral. Treten nach Vereinbarung mit der Plattform Händler oder Händlerinnen durch eine von der ESTV bewilligte Unterstellungserklärung Ausland selbst als Importeur oder Importeurin auf, fällt die Einfuhrsteuer bei ihnen an. Auf die fiktive Lieferung zwischen Händler oder Händlerin und Plattform fällt – unabhängig von Importeur oder Importeurin – keine Mehrwertsteuer an. Das führt häufig zu einem Vorsteuerüberhang, der korrekt geltend gemacht werden kann.
  • Subsidiäre Haftung bleibt bestehen: Kommt eine Plattform ihrer Steuerpflicht nicht nach (zum Beispiel, weil sie nicht registriert ist oder nicht die korrekten Schweizer MWST-Sätze abführt), kann die Steuerverwaltung auf den Händler oder die Händlerin zurückgreifen.

Kurz gesagt: Die Plattform trägt die Mehrwertsteuerpflicht – doch Händler und Händlerinnen müssen ihr Setup weiterhin genau kennen und sauber dokumentieren.

Sonderfall registrierte Händler und Händlerinnen: Wann die Plattform nicht allein steuerpflichtig ist

In bestimmten Fällen kann ein Händler oder eine Händlerin trotz Plattformverkaufs teilweise in die steuerliche Abwicklung eingebunden bleiben – etwa, wenn er oder sie in der Schweiz mehrwertsteuerlich registriert ist und eine bewilligte sogenannte „Unterstellungserklärung Ausland“ vorliegt. Doch auch dann bleibt die Plattform in der Regel für einen Teil des Vorgangs steuerpflichtig.

Nach Logik der ESTV liegt bei Plattformverkäufen rechtlich eine fiktive Doppellieferung vor:

  1. Von Händler oder Händlerin zur Plattform
  2. Von der Plattform an den Endkunden oder die Endkundin in der Schweiz

Für Lieferung 1 „Händler oder Händlerin → Plattform“ gilt: Im Regelfall gilt die Plattform als Importeurin der Lieferung. In diesem Fall liegt der Ort der Lieferung im Ausland und in der Schweiz liegt eine nicht steuerbare Lieferung vor. Tritt hingegen der Händler oder die Händlerin durch eine bewilligte Unterstellungserklärung Ausland als Importeur auf, gilt die Lieferung an die Plattform als steuerbefreit im Inland. In diesem Fall fällt jedoch die Einfuhrsteuer bei dem Händler oder der Händlerin an. Voraussetzung ist, dass dem Händler oder der Händlerin eine Leistungsübersicht der Plattform vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese die Lieferung gegenüber der ESTV korrekt als mehrwertsteuerpflichtig deklariert. Diese erste Lieferung in die Schweiz fällt also nicht unter die Mehrwertsteuer – unabhängig davon, wer als Importeur oder Importeurin der Lieferung auftritt.

Für Lieferung 2 „Plattform → Endkunde oder Endkundin“ gilt: Unabhängig davon, ob der Händler bzw. die Händlerin oder die Plattform den Gegenstand importiert, bleibt die Plattform mehrwertsteuerpflichtig für die Lieferung an den Endkunden oder die Endkundin.

Für viele Händler und Händlerinnen aus Deutschland und der EU hat sich das Modell mit eigener MWST-Registrierung und Unterstellungserklärung in der Schweiz, unabhängig von Plattformverkäufen, gleich aus mehreren Gründen bewährt:

  • Mehr Kontrolle: Als Importeur oder Importeurin steuern Sie Zoll, Versand und Zustellung selbst – unabhängig davon, wie die Plattform arbeitet oder wo sie registriert ist.
  • Plattformverkäufe: Einige Plattformen schreiben bei grenzüberschreitenden Lieferungen in die Schweiz bereits vertraglich vor, dass der Händler oder die Händlerin als Importeur auftreten muss. Dies erfordert das Vorliegen einer Unterstellungserklärung Ausland.
  • Steueranrechnung: Die Einfuhrsteuer, die Sie als Importeur zahlen, können Sie in Ihrer Schweizer Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer geltend machen – sie wird mit einer etwaigen Steuerschuld verrechnet.
  • Konsistentes Setup bei Mischmodellen: Wer über Marktplätze und einen eigenen Shop verkauft, profitiert von einem einheitlichen, durchgängigen Setup beim Import – vorausgesetzt, es liegt eine gültige Unterstellungserklärung Ausland vor und die Importeure-Rolle ist mit der Plattform geklärt. Wichtig: Auch bei einheitlichem Setup müssen Umsätze aus Plattformverkäufen separat dokumentiert und gebucht werden.
  • Besseres Kundenerlebnis: Ein durchgängiges Versand- und Steuerkonzept bedeutet: schnellere Zustellung, klar kommunizierte Preise (inkl. Steuer), weniger Rückfragen – und ein besseres Einkaufserlebnis für Schweizer Endkunden und Endkundinnen.

Wir bei exporto setzen für unsere Kunden und Kundinnen genau dieses Setup um – inklusive Registrierung, Unterstellungserklärung Ausland, Zollabwicklung, Steuererklärungen und Rückverzollung (dazu später mehr).

Was gilt für Händler und Händlerinnen mit eigenem Shop?

Wer nicht über Plattformen, sondern direkt über den eigenen Onlineshop an Schweizer Endkunden und Endkundinnen verkauft, kann unter bestimmten Voraussetzungen mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz werden:

Seit 2019 sind ausländische Händler und Händlerinnen verpflichtet, sich in der Schweiz mehrwertsteuerlich zu registrieren, wenn sie pro Jahr mit Kleinsendungen mindestens 100.000 CHF Umsatz in der Schweiz machen. Kleinsendungen sind Warenlieferungen, bei denen die Einfuhrsteuer nicht über 5 CHF liegt – in diesen Fällen wird beim Import an der Grenze keine Einfuhrsteuer erhoben. Das bleibt auch ab 2025 weiter so.

Wird die Umsatzgrenze überschritten, entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Umsatz, der über 100.000 CHF hinausgeht. Die Grenze sollten Händler und Händlerinnen genau überwachen. Eine Überschreitung führt dazu, dass sich Händler und Händlerinnen

  • fristgerecht bei der ESTV registrieren müssen,
  • regelmäßig MWST-Erklärungen abgeben und
  • ihre Rechnungen nach Schweizer Vorgaben ausstellen müssen – inklusive MWST-Ausweis in CHF und korrekter Schweizer Steuer-ID.

Fehlt die Registrierung oder läuft etwas falsch, drohen Einfuhrverzögerungen, Rückfragen durch die Behörden – oder im Extremfall ein Einfuhrstopp.

Einfuhrsteuer und die Rolle der Unterstellungserklärung

Zusätzlich fällt die Einfuhrsteuer an. Diese kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn der Händler oder die Händlerin selbst als Importeur auftritt. Dafür ist die Unterstellungserklärung Ausland erforderlich. Sie ist nicht gesetzlich verpflichtend, aber faktisch notwendig, um als Importeur oder Importeurin anerkannt zu werden – andernfalls gilt der Schweizer Endkunde oder die Endkundin als Importeur bzw. Importeurin.

Ohne Unterstellungserklärung Ausland ergeben sich folgende Probleme:

  • Der Endkunde oder die Endkundin zahlt zusätzlich zur MWST auf der Rechnung auch standardmäßig die Einfuhrsteuer, die beim Import in die Schweiz anfällt.
  • Die doppelte Steuerbelastung macht den Händler oder die Händlerin für Endkunden und Endkundinnen weniger attraktiv – das kann zu Kaufabbrüchen führen.

Wendet der Händler oder die Händlerin die Unterstellungserklärung Ausland an, trägt der Endkunde oder die Endkundin nur die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer von der Rechnung. Die Einfuhrsteuer wird vom Händler oder der Händlerin getragen und kann in der Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Umsatz wird also nicht doppelt besteuert.

Missverständnisse rund um die MWST in der Schweiz ab 2025 – und was wirklich gilt

Die neuen Regelungen sorgen bei vielen Händlern und Händlerinnen insgesamt noch für Unsicherheit. Besonders in Mischmodellen – also beim Verkauf über Plattformen und den eigenen Shop – entstehen häufig Irrtümer:

  • „Plattform übernimmt alles – ich bin raus“ – stimmt nicht: Marktplätze wie Amazon oder Galaxus führen ab 2025 zwar die MWST für Verkäufe an Schweizer Endkunden und Endkundinnen ab – Händler und Händlerinnen bleiben aber verantwortlich: etwa für die Einfuhrsteuer (sofern sie als Importeure oder Importeurinnen auftreten), für getrennte Erlöskonten und bei Verstößen der Plattform auch subsidiär für die Mehrwertsteuer. Wer als Importeur oder Importeurin auftritt, muss klar vereinbart sein.
  • „Einfuhrsteuer heißt automatisch MWST-Pflicht“ – nein: Einfuhrsteuer fällt grundsätzlich bei jeder Einfuhr an – wird aber bei Kleinsendungen nicht erhoben. Erst wenn der Jahresumsatz mit solchen Kleinsendungen 100.000 CHF übersteigt, entsteht die Pflicht zur MWST-Registrierung – unabhängig davon, ob tatsächlich Einfuhrsteuer bezahlt wurde.
  • „Mischmodelle sind steuerlich einheitlich zu behandeln“ – falsch: Wer über Plattformen und den eigenen Shop verkauft, muss beides getrennt betrachten: Die MWST liegt bei Plattformverkäufen immer bei der Plattform, die Einfuhrsteuer hängt vom Importeur oder der Importeurin ab. Beim Shop gelten eigene Schwellenwerte und Pflichten – es braucht eine separate steuerliche Betrachtung.

Typische Szenarien im Überblick

Szenario

Was gilt ab 2025?

Was bleibt bei Händler / Händlerin?

Worauf ist zu achten?

1. Nur Plattformverkauf (z. B. Amazon)

Plattform gilt als Verkäuferin und führt die MWST ab.

Grundsätzlich keine eigene MWST-Erklärung nötig. Subsidiäre Haftung bei Fehlern der Plattform. Einfuhrsteuer abhängig vom Importeur.

Rolle als Importeurin oder Importeur vertraglich klären. Gesonderte Erlöskonten je Plattform führen.

2. Eigener Shop, < 100.000 CHF Umsatz mit Kleinsendungen

Keine Pflicht zur MWST-Registrierung. Einfuhrsteuer wird bei Kleinsendungen (≤ 5 CHF) nicht erhoben.

Keine MWST-Erklärung. Einfuhrsteuer bei höheren Sendungswerten.

Grenze für Kleinsendungen permanent überwachen. Importdokumentation sauber führen.

3. Plattform + Shop (Mischmodell)

Plattformumsätze: MWST bei Plattform, Einfuhrsteuer je nach Importeur / Importeurin; Shopumsätze: MWST-pflichtig bei Überschreiten der Schwelle.

Zwei Setups nötig. MWST-Registrierung ggf. für den Shop. Einfuhrsteuer ggf. in beiden Kanälen.

Buchführung trennen. Zuständigkeit für die Einfuhrsteuer pro Kanal klären. Unterstellungserklärung empfohlen.

1. Nur Plattformverkauf (z. B. Amazon)

Was gilt ab 2025?

Plattform gilt als Verkäuferin und führt die MWST ab.

Was bleibt bei Händler / Händlerin?

Grundsätzlich keine eigene MWST-Erklärung nötig. Subsidiäre Haftung bei Fehlern der Plattform.Einfuhrsteuer abhängig vom Importeur.

Worauf ist zu achten?

Rolle als Importeurin oder Importeur vertraglich klären. Gesonderte Erlöskonten je Plattform führen.

2. Eigener Shop, < 100.000 CHF Umsatz mit Kleinsendungen

Was gilt ab 2025?

Keine Pflicht zur MWST-Registrierung. Einfuhrsteuer wird bei Kleinsendungen (≤ 5 CHF) nicht erhoben.

Was bleibt bei Händler / Händlerin?

Keine MWST-Erklärung. Einfuhrsteuer bei höheren Sendungswerten.

Worauf ist zu achten?

Grenze für Kleinsendungen permanent überwachen. Importdokumentation sauber führen.

3. Plattform + Shop (Mischmodell)

Was gilt ab 2025?

Plattformumsätze: MWST bei Plattform, Einfuhrsteuer je nach Importeur / Importeurin; Shopumsätze: MWST-pflichtig bei Überschreiten der Schwelle.

Was bleibt bei Händler / Händlerin?

Zwei Setups nötig. MWST-Registrierung ggf. für den Shop. Einfuhrsteuer ggf. in beiden Kanälen.

Worauf ist zu achten?

Buchführung trennen. Zuständigkeit für die Einfuhrsteuer pro Kanal klären. Unterstellungserklärung empfohlen.

Wie exporto Unternehmen im Schweizer E-Commerce unterstützt

Gerade weil die neuen Vorgaben so komplex wirken – und Plattformbesteuerung, Einfuhrprozesse, Buchhaltung und steuerliche Registrierung ineinandergreifen – lohnt es sich, auf einen Partner zu setzen, der diese Schnittstellen automatisiert abbildet.

Hier kommt exporto ins Spiel:

  • Automatisierte Zollabwicklung: Import- und Exportdokumente werden digital erzeugt, übermittelt und archiviert – vollständig abgestimmt auf Schweizer Vorgaben.
  • Fiskalvertretung & MWST-Abwicklung: exporto übernimmt die mehrwertsteuerliche Vertretung in der Schweiz – einschließlich Registrierung bei der ESTV, Einreichen der Unterstellungserklärung Ausland, laufender MWST-Abrechnungen und Jahresabstimmung.
  • Zustellung & letzte Meile: Dank Anbindung an lokale Carrier wie die Schweizer Post kommen Pakete schneller an und bleiben auch für Ihre Endkunden und Endkundinnen transparent verfolgbar.
  • Retouren mit Rückverzollung: Rücksendungen werden in eigenen Retourenzentren in der Schweiz bearbeitet – inklusive Rückverzollung und buchhalterischer Dokumentation in nur vier bis fünf Werktagen.
  • Nahtlose Integration: exporto lässt sich zudem flexibel an bestehende ERP-Systeme, Shops und Versandprozesse anbinden.

Fazit und Handlungsempfehlungen für den Umgang mit der Schweizer Mehrwertsteuer

Die Plattformbesteuerung reduziert den Aufwand bei der Mehrwertsteuer – macht aber saubere Import- und Buchhaltungsprozesse umso wichtiger. Wer zusätzlich über den eigenen Shop verkauft, muss beide Vertriebswege steuerlich und buchhalterisch sauber trennen.

Das sollten Online-Händler und Händlerinnen jetzt tun:

  • Vertriebskanäle analysieren: Verkaufen Sie nur über Plattformen – oder auch im eigenen Shop? Ist Ihr Setup klar abgegrenzt?
  • Import- und Steuerprozesse prüfen: Wer tritt als Importeur oder Importeurin auf? Ist Ihre Buchhaltung auf Vorsteuerüberhänge vorbereitet? Sind Umsätze aus Plattform und Shop sauber getrennt? Und – wenn über mehrere Plattformen verkauft wird – sind die Umsätze aus den einzelnen Plattformen ebenfalls sauber getrennt?
  • Fiskalvertretung und Reporting absichern: Stimmen die Datenströme? Können Sie Ihre Transaktionen auf Einzelbelegebene nachvollziehbar belegen?

Mit exporto meistern Sie die Umstellung effizient und gesetzeskonform – und können sich voll auf Ihr Wachstum im Schweizer Markt konzentrieren. Wir unterstützen Sie mit einer integrierten Lösung für Zoll, Steuer, Logistik und Reporting.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information, ersetzt keine steuerliche Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sowie Richtigkeit. Für individuelle Fragestellungen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder direkt an exporto.

Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit unserer VAT Spezialistin Lara Wienbrauck entstanden.

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Als VAT Specialist bei exporto ist Lara Wienbrauck Ansprechpartnerin für Umsatzsteuer und grenzüberschreitende Compliance. Ihr fundiertes Fachwissen bringt sie aus ihrer Tätigkeit bei PwC in Düsseldorf und Zürich sowie der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen mit.

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Über den Autor

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Katharina Knoop

Katharina Knoop verantwortet und koordiniert als Senior Marketing Managerin für die exporto GmbH seit über 3 Jahren die Planung, Produktion und Publikation des Contents rund um alle Themen des Cross-Border E-Commerce.