Was Online-Händler jetzt beachten müssen
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz neue Mehrwertsteuerregeln – und viele Händler und Händlerinnen fragen sich: Muss ich die Steuer noch selbst deklarieren und abführen? Was gilt für meine Plattformverkäufe? Und wie sieht ein rechtssicheres Setup für meinen Shop aus?
In diesem Beitrag erklären wir, was sich durch die Plattformbesteuerung ändert, was Händler und Händlerinnen jetzt konkret beachten müssen – und wie exporto Sie dabei unterstützt, Ihre Prozesse sauber aufzustellen.
Die Mehrwertsteuer (MWST) passt sich der Digitalisierung und Internationalisierung an: Ab dem 1. Januar 2025 gilt in der Schweiz eine überarbeitete Version des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG). Die wichtigste Änderung ist dabei die sogenannte Plattformbesteuerung: Sie verschiebt die Verantwortung für die Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Verkäufen von den einzelnen Händlern und Händlerinnen auf die Marktplätze selbst. Auch Meldepflichten und Sanktionsmechanismen sind klarer geregelt.
Die Revision verfolgt mehrere Ziele:
Die neue Regelung verpflichtet ab 2025 Marktplätze und Plattformen wie zum Beispiel Zalando, Amazon oder Galaxus gesetzlich dazu, die Mehrwertsteuer direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abzuführen. Bisher wurde diese Steuerabgabe von den Händlern und Händlerinnen selbst vorgenommen.
Zudem gelten weitere Anforderungen:
Neu ist auch: Die ESTV darf deutlich härter durchgreifen, wenn Plattformen ihren Pflichten nicht nachkommen oder sich zu Unrecht nicht als steuerpflichtiges Unternehmen eintragen.
Dazu zählen etwa Einfuhrstopps für betroffene Sendungen und im äußersten Fall – wenn es wiederholt zu Verstößen kommt und keine Abhilfe geschaffen wird – auch die Vernichtung der Waren. Zudem darf die ESTV zum Schutz der Kunden und Kundinnen die Namen der von ihr sanktionierten Unternehmen veröffentlichen.
Werfen wir nun einen genaueren Blick auf die Plattformbesteuerung. Wir wissen bereits: Plattformen müssen die Mehrwertsteuer für Verkäufe in die Schweiz ab 2025 direkt bei der ESTV deklarieren, diese auch abführen und die steuerliche Verantwortung für sämtliche Transaktionen mit Schweizer Endkunden und Endkundinnen übernehmen.
Wer als Plattform gilt, ist in Art. 20a MWSTG so geregelt:
Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung [...] ermöglicht, indem er oder sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin.
Das heißt, eine Plattform gilt dann als Leistungserbringerin und wird mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie den Kauf zwischen einem Händler oder einer Händlerin und einem Kunden oder einer Kundin technisch ermöglicht – also zum Beispiel den Vertragsabschluss über ihre Website oder App steuert.
Nicht als Plattform gelten Anbieter und Anbieterinnen, die lediglich unterstützend tätig sind und eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
In der Praxis bedeutet das zum Beispiel:
Händler und Händlerinnen, die ab 2025 erstmalig und ausschließlich über Plattformen in die Schweiz verkaufen, müssen sich grundsätzlich nicht mehr selbst in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren.
Die eigene Deklaration und Abführung der Steuer entfällt – einige Punkte bleiben aber relevant:
Kurz gesagt: Die Plattform trägt die Mehrwertsteuerpflicht – doch Händler und Händlerinnen müssen ihr Setup weiterhin genau kennen und sauber dokumentieren.
In bestimmten Fällen kann ein Händler oder eine Händlerin trotz Plattformverkaufs teilweise in die steuerliche Abwicklung eingebunden bleiben – etwa, wenn er oder sie in der Schweiz mehrwertsteuerlich registriert ist und eine bewilligte sogenannte „Unterstellungserklärung Ausland“ vorliegt. Doch auch dann bleibt die Plattform in der Regel für einen Teil des Vorgangs steuerpflichtig.
Nach Logik der ESTV liegt bei Plattformverkäufen rechtlich eine fiktive Doppellieferung vor:
Für Lieferung 1 „Händler oder Händlerin → Plattform“ gilt: Im Regelfall gilt die Plattform als Importeurin der Lieferung. In diesem Fall liegt der Ort der Lieferung im Ausland und in der Schweiz liegt eine nicht steuerbare Lieferung vor. Tritt hingegen der Händler oder die Händlerin durch eine bewilligte Unterstellungserklärung Ausland als Importeur auf, gilt die Lieferung an die Plattform als steuerbefreit im Inland. In diesem Fall fällt jedoch die Einfuhrsteuer bei dem Händler oder der Händlerin an. Voraussetzung ist, dass dem Händler oder der Händlerin eine Leistungsübersicht der Plattform vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese die Lieferung gegenüber der ESTV korrekt als mehrwertsteuerpflichtig deklariert. Diese erste Lieferung in die Schweiz fällt also nicht unter die Mehrwertsteuer – unabhängig davon, wer als Importeur oder Importeurin der Lieferung auftritt.
Für Lieferung 2 „Plattform → Endkunde oder Endkundin“ gilt: Unabhängig davon, ob der Händler bzw. die Händlerin oder die Plattform den Gegenstand importiert, bleibt die Plattform mehrwertsteuerpflichtig für die Lieferung an den Endkunden oder die Endkundin.
Für viele Händler und Händlerinnen aus Deutschland und der EU hat sich das Modell mit eigener MWST-Registrierung und Unterstellungserklärung in der Schweiz, unabhängig von Plattformverkäufen, gleich aus mehreren Gründen bewährt:
Wir bei exporto setzen für unsere Kunden und Kundinnen genau dieses Setup um – inklusive Registrierung, Unterstellungserklärung Ausland, Zollabwicklung, Steuererklärungen und Rückverzollung (dazu später mehr).
Wer nicht über Plattformen, sondern direkt über den eigenen Onlineshop an Schweizer Endkunden und Endkundinnen verkauft, kann unter bestimmten Voraussetzungen mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz werden:
Seit 2019 sind ausländische Händler und Händlerinnen verpflichtet, sich in der Schweiz mehrwertsteuerlich zu registrieren, wenn sie pro Jahr mit Kleinsendungen mindestens 100.000 CHF Umsatz in der Schweiz machen. Kleinsendungen sind Warenlieferungen, bei denen die Einfuhrsteuer nicht über 5 CHF liegt – in diesen Fällen wird beim Import an der Grenze keine Einfuhrsteuer erhoben. Das bleibt auch ab 2025 weiter so.
Wird die Umsatzgrenze überschritten, entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Umsatz, der über 100.000 CHF hinausgeht. Die Grenze sollten Händler und Händlerinnen genau überwachen. Eine Überschreitung führt dazu, dass sich Händler und Händlerinnen
Fehlt die Registrierung oder läuft etwas falsch, drohen Einfuhrverzögerungen, Rückfragen durch die Behörden – oder im Extremfall ein Einfuhrstopp.
Zusätzlich fällt die Einfuhrsteuer an. Diese kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn der Händler oder die Händlerin selbst als Importeur auftritt. Dafür ist die Unterstellungserklärung Ausland erforderlich. Sie ist nicht gesetzlich verpflichtend, aber faktisch notwendig, um als Importeur oder Importeurin anerkannt zu werden – andernfalls gilt der Schweizer Endkunde oder die Endkundin als Importeur bzw. Importeurin.
Ohne Unterstellungserklärung Ausland ergeben sich folgende Probleme:
Wendet der Händler oder die Händlerin die Unterstellungserklärung Ausland an, trägt der Endkunde oder die Endkundin nur die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer von der Rechnung. Die Einfuhrsteuer wird vom Händler oder der Händlerin getragen und kann in der Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Umsatz wird also nicht doppelt besteuert.
Die neuen Regelungen sorgen bei vielen Händlern und Händlerinnen insgesamt noch für Unsicherheit. Besonders in Mischmodellen – also beim Verkauf über Plattformen und den eigenen Shop – entstehen häufig Irrtümer:
Szenario |
Was gilt ab 2025? |
Was bleibt bei Händler / Händlerin? |
Worauf ist zu achten? |
1. Nur Plattformverkauf (z. B. Amazon) |
Plattform gilt als Verkäuferin und führt die MWST ab. |
Grundsätzlich keine eigene MWST-Erklärung nötig. Subsidiäre Haftung bei Fehlern der Plattform. Einfuhrsteuer abhängig vom Importeur. |
Rolle als Importeurin oder Importeur vertraglich klären. Gesonderte Erlöskonten je Plattform führen. |
2. Eigener Shop, < 100.000 CHF Umsatz mit Kleinsendungen |
Keine Pflicht zur MWST-Registrierung. Einfuhrsteuer wird bei Kleinsendungen (≤ 5 CHF) nicht erhoben. |
Keine MWST-Erklärung. Einfuhrsteuer bei höheren Sendungswerten. |
Grenze für Kleinsendungen permanent überwachen. Importdokumentation sauber führen. |
3. Plattform + Shop (Mischmodell) |
Plattformumsätze: MWST bei Plattform, Einfuhrsteuer je nach Importeur / Importeurin; Shopumsätze: MWST-pflichtig bei Überschreiten der Schwelle. |
Zwei Setups nötig. MWST-Registrierung ggf. für den Shop. Einfuhrsteuer ggf. in beiden Kanälen. |
Buchführung trennen. Zuständigkeit für die Einfuhrsteuer pro Kanal klären. Unterstellungserklärung empfohlen. |
1. Nur Plattformverkauf (z. B. Amazon) |
Was gilt ab 2025? Plattform gilt als Verkäuferin und führt die MWST ab. |
Was bleibt bei Händler / Händlerin? Grundsätzlich keine eigene MWST-Erklärung nötig. Subsidiäre Haftung bei Fehlern der Plattform.Einfuhrsteuer abhängig vom Importeur. |
Worauf ist zu achten? Rolle als Importeurin oder Importeur vertraglich klären. Gesonderte Erlöskonten je Plattform führen. |
2. Eigener Shop, < 100.000 CHF Umsatz mit Kleinsendungen |
Was gilt ab 2025? Keine Pflicht zur MWST-Registrierung. Einfuhrsteuer wird bei Kleinsendungen (≤ 5 CHF) nicht erhoben. |
Was bleibt bei Händler / Händlerin? Keine MWST-Erklärung. Einfuhrsteuer bei höheren Sendungswerten. |
Worauf ist zu achten? Grenze für Kleinsendungen permanent überwachen. Importdokumentation sauber führen. |
3. Plattform + Shop (Mischmodell) |
Was gilt ab 2025? Plattformumsätze: MWST bei Plattform, Einfuhrsteuer je nach Importeur / Importeurin; Shopumsätze: MWST-pflichtig bei Überschreiten der Schwelle. |
Was bleibt bei Händler / Händlerin? Zwei Setups nötig. MWST-Registrierung ggf. für den Shop. Einfuhrsteuer ggf. in beiden Kanälen. |
Worauf ist zu achten? Buchführung trennen. Zuständigkeit für die Einfuhrsteuer pro Kanal klären. Unterstellungserklärung empfohlen. |
Gerade weil die neuen Vorgaben so komplex wirken – und Plattformbesteuerung, Einfuhrprozesse, Buchhaltung und steuerliche Registrierung ineinandergreifen – lohnt es sich, auf einen Partner zu setzen, der diese Schnittstellen automatisiert abbildet.
Hier kommt exporto ins Spiel:
Die Plattformbesteuerung reduziert den Aufwand bei der Mehrwertsteuer – macht aber saubere Import- und Buchhaltungsprozesse umso wichtiger. Wer zusätzlich über den eigenen Shop verkauft, muss beide Vertriebswege steuerlich und buchhalterisch sauber trennen.
Das sollten Online-Händler und Händlerinnen jetzt tun:
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information, ersetzt keine steuerliche Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sowie Richtigkeit. Für individuelle Fragestellungen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder direkt an exporto.